brutto2netto.cgi
Berechnung des Nettogehalts von Angestellten bzw. der Nettopension in Österreich für die Jahre 2001 bis 2024
Stand Jänner 2023 (#) Einleitung Die Grundfunktion von "brutto2netto.cgi" besteht darin, in einem Schwung, einen oder mehrere Bruttowerte in Nettowerte umzuwandeln. Dazu werden alle im oberen Texteingabefeld eingebenen Zahlenwerte in entspechende Nettowerte umgewandelt. Dezimalpunkt als auch Dezimalkomma werden dabei erkannt (9999.99 bzw. 9999,99). Umgebende Textteile bleiben dabei unverändert. Dadurch können z.B. ganze Gehaltstabellen mit einem Klick in Nettobeträge umgerechnet werden. Die Berechnung erfolgt für Angestellte und Pensionisten in Österreich. Da dem Programm die Abgabenvorschriften (Sozialversicherung und Steuer) für die Jahre 2001 bis 2022 (inkl. vorläufiger Werte bis 2024) bekannt sind, kann für diese Jahre der Nettobetrag errechnet werden. In der Grundfunktion berücksichtigt sind: Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag bzw. Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale. Nicht berücksichtigt sind: Pendlerpauschale, Pendlereuro, Sachbezug, Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag. (#) Die Programmoberfläche Die Berechnungswerte werden in das große, obere Texteingabefeld hineingeschrieben oder üblicherweise hineinkopiert. Rechts oben sind Auswahlfelder für das Berechnungsjahr und den Berechnungsmodus "Angestellte/Pensionisten". Darunter ist das Ausgabefeld. Es folgen Grafiken der Abgabenquote (Sozialversicherung+Lohn/Einkommensteuer) und des Netto-Gehalts für das gewünschte Jahr in Abhängigkeit vom Brutto-Gehalt (bzw. -Pension) sowie eine grafische Darstellung der Netto/Brutto-Entwicklung für die Jahre ab 2001. ![Abgabenquote 2022](/Brutto2Netto.png) Eine Sonderform der Eingabe ist die Angabe eines bestimmten Berechnungsjahres, unmittelbar am Anfang der Zeile, gefolgt von einem ":" ``````none head Bruttogehalt pro Monat: ``````none textarea 2020: 1000,00 1500,00 2000,00 2500,00 2021: 1000,00 1500,00 2000,00 2500,00 2022: 1000,00 1500,00 2000,00 2500,00 2023: 1000,00 1500,00 2000,00 2500,00 `````` Im Ausgabefeld werden die einzelnen Werte dieser Zeile dann nach den Abgabebestimmungen des Jahres am Zeilenanfang berechnet. ``````none head Nettogehalt 2020, 2021, 2022, 2023 pro Monat: ``````none textarea 2020: 848,80 1238,43 1524,71 1777,82 2021: 848,80 1237,43 1522,96 1776,07 2022: 848,80 1237,43 1526,62 1789,47 2023: 848,80 1237,43 1544,29 1802,87 `````` \pagebreak (#) Detailberechnung für Angestellte oder Pensionen Über die entspechenden Buttons der Programmoberfläche (rechts oben), gelangt man zur Detailberechnung für Angestellte bzw. Pensionen. Für Pensionen ist die Bruttopension und das gewünschte Jahr anzugeben. Bei Angestellten gibt es zusätzlich noch die Möglichkeit eine "25€ Bezugsumwandlung" (diese ist SV-pflichtig, jedoch steuerfrei) bzw. Pendlerpauschale und Pendlereuro zu berücksichtigen. ~~~~~~~none Detailierte Berechnung des Nettogehalts für Angestellte: Brutto/M: [2500,00] mit 25€ Bezugsumwandlung [x] Pendler-km: [25] mit Öffis zumutbar: [ja] für das Jahr [2022] ---------------------------------------------------------------- Pendlereuro : 16,67 Pendlerpauschale : 87,00 Bezugsumwandlung : -25,00 Zukunftssicherung : 25,00 Bezug | Monat | 13. Bezug | 14. Bezug | Jahr 2022 ================================================================ Brutto | 2500,00 | 2500,00 | 2500,00 | 35000,00 (BMG SV | 2525,00 | 2500,00 | 2500,00 | 35300.00) -SV | -457,53 | -428,00 | -428,00 | -6346,36 (BMG Lst | 1955,47 | 2072,00 | 2072,00 | 27725.64) -Lst | -211,12 | -87,12 | -124,32 | -2832,56 ================================================================ Netto | 1831,35 | 1984,88 | 1947,68 | 25821,08 ~~~~~~~ _Abkürzungen:_ : BMG : Bemessungsgrundlage SV : Sozialversicherungsbeitrag LSt : Lohnsteuer (bei Angestellten) ESt : Einkommensteuer (bei Pensionisten) !!! Tip Achtung Von Mai 2022 bis Juni 2023 gilt eine Erhöhung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros. Bei der Berechnung des Jahreswertes wird diese ungleiche Behandlung der Verrechnungsmonate berücksichtigt. Die Berechnung des Monatswertes erfolgt jedoch immer mit der erhöhten Pauschale. (#) Einschlägige Gesetze - Krankenversicherung: §51(3)1.a ASVG - Pensionsversicherung: §51(3)2 ASVG - Arbeitslosenversicherung: §2a AMPFG - Pendlerpauschale, Pendlereuro: §16 EStG 1988 - bis 2004: Allg. Steuerabsetzbetrag mit Einschleifregelung: §33(3) EStG 1988 - Pensionistenabsetzbetrag: §33(6)Z3 EStG 1988 - Sonderregelung für Jahressechstel: §41(4) EStG 1988 - Steuerreform 2022: ÖkoStRefG 2022 Teil I) 18 + 390 + 391 - für Details siehe auch: Brutto2Netto.pm (#) Weiterführende Links - Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen - Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammern - Brutto-Netto-Rechner von finanzrechner.at - Veränderliche Werte 2023 (ÖGK) - Steuertarif und Steuerabsetzbeträge 2023 (Bundesministerium für Finanzen) - Steuerbücher 2018 bis 2023 (Bundesministerium für Finanzen) - Lohnverrechnung: Abrechnung von Dienstnehmern ab 1.1.2023 (WKO) (#) Technische Umsetzung "brutto2netto.cgi" ist eine Webanwendung und wurde in der Programmiersprache "perl" geschrieben. Die Abgabenvorschriften werden im perl-Modul Brutto2Netto.pm festgelegt. Die Ergebnisse von "brutto2netto.cgi" wurden sowohl mit dem "Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen" als auch mit dem "Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammern" überprüft. Diese Dokumentation wurde mit Markdeep 1.14 erstellt. !!! WARNING Haftungsausschluss Die Berechnungen durch "brutto2netto.cgi" erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Ich übernehme jedoch ausdrücklich keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Ergebnisse. Aufgrund von Aktualisierungen, der allgemeinen Komplexität, Rundungs- und Berechnungsfehlern ist es nicht möglich, immer einen exakten Betrag zu errechnen. Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse auf einem zweiten Weg, ob die Berechnungen korrekt sind. Ich übernehme keine Haftung für Schäden oder wirtschaftliche Nachteile jeder Art, die durch die Nutzung von "brutto2netto.cgi" entstehen. © 2014-2023 by Ing. Peter Grobner